Allgemeine Geschäftsbedingungen MWO Mietwerkstatt Overath e.K.
§ 1
Die Lieferung, Leistung und Angebote der MWO Mietwerkstatt Overath, erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
§ 2
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei allen Gebrauchtteilen um Teile aus Alt- oder Unfallfahrzeugen handelt, die einem gewissen Verschleiß unterworfen
waren.
Angegebene Km-Laufleistung sind ca.-Angaben, die vom Tachostand abgelesen oder vom Verkäufer des Kfz angegeben wurden.
§ 3
Beide Vertragsteile sind an Angebote 2 Wochen ab Abgabe gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung der MWO Mietwerkstatt Overath, Geschäftsbereich.
Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Zusicherungen von Eigenschaften bedürfen der Schriftform.
§ 4
Sachmängelhaftung und Garantiebedingungen:
Die Sachmängelhaftung für gebrauchte Ersatzteile beträgt 1 Jahr und beginnt mit dem Datum der Übergabe der Gegenstände. Für neue Ersatzteile beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Kauf. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblich oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Ersatzteilen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Für den Fall der Sachmangelhaftung kann der Kunde
zunächst unter folgenden Voraussetzungen nur Ersatz oder Nachbesserung verlangen, wobei mehrfache Nachbesserungen zulässig sind:
Der Nachbesserungsanspruch muss schriftlich bei der MWO Mietwerkstatt Overath, angezeigt werden.
Das verkaufte Teil muss von einer anerkannten Fachwerkstatt fachgerecht und ordnungsgemäß eingebaut worden sein.
Bevor eine andere Werkstatt beauftragt wird, muss MWO Mietwerkstatt Overath, sofort Gelegenheit zur Besichtigung und Behebung des gerügten Mangels gegeben werden.
Ein Garantieanspruch erlischt:
bei Einsatz ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel, Überhitzung falscher Zünd- oder Glühkerzen, Filter
und anderer Verschleißteile, wenn der fachlich richtige Einbau der Baugruppe nicht mit der Einbaurechnung von
einem Kfz-Meisterbetrieb nachgewiesen werden kann, wenn beim Einbau des zu garantierenden Bauteils die Betriebsstoffe (Öl, Frostschutz usw) sowie die Zahnriemen nebst Spannelementen nicht
erneuert worden sind, wenn Eingriffe am Km-Zahler vorgenommen wurden.
Wenn das Fahrzeug, in dem die Teile eingebaut wurden, einem anderen als dem vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck genutzt wurde. (Sportzwecke, Überladung usw.)
Verletzt der Kunde eine dieser Obliegenheitspflichten, sind Sachmangelhaftungsansprüche gegenüber der MWO Mietwerkstatt Overath, ausgeschlossen. Nachbesserung ist dann ausgeschlossen, wenn das
Ersatzteil missbräuchlich benutzt oder überbeansprucht worden ist. Wenn Nachbesserungen der Ersatzteillieferungen nicht möglich sind bzw. fehlschlagen, kann der Kunde die Herabsetzung der
Vergütung verlangen oder eine Gutschrift. Schadenersatzansprüche erstrecken sich nur auf das gekaufte Ersatzteil und nicht auf dem Kunden entstandene Sach- und Folgeschäden. Der Käufer hat im
Falle eines Sachmangels die Kosten für Abschleppen, Leihauto, Gutachter, Ein- und Ausbau, Reisekosten, Übernachtungen, entgangenen Gewinn usw. selbst zu tragen.
Elektronische Gebrauchteile sind generell vom Umtausch ausgeschlossen.
Nicht unter die Garantie fallen: Alle Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Kabel, Kerzen, Zahnriemen, Schrauben und Stehbolzen, auch wenn diese
Bestandteil eines versicherten Teils bzw. Aggregates sind. Es werden keine Garantieleistungen erbracht, wenn der Schaden durch oder bei der Montage entstanden ist sowie durch äußere Einflüsse
(z.B. Unfall, unbefugter Gebrauch, Unwetter usw.)
Die Garantie gilt für die Bundesrepublik Deutschland und ist nicht auf andere übertragbar.
Sollte der gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden zählen, so hat der Käufer dies unverzüglich bei der Transportperson und der
MWO Mietwerkstatt Overath, zu reklamieren. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wartungsarbeiten an dem der Garantie unterliegenden Teil entsprechend den Garantiebedingungen ist für die Erhaltung
der Garantie Voraussetzung. Wenn die Garantiebedingungen keine weitergehenden Vorschriften enthalten, ist die Durchführung der vom Hersteller des gelieferten Teils vorgeschriebenen und
empfohlenen Wartungs- und Pflegearbeiten (siehe Wartungsheft des Herstellers) ausreichend. Von allen Wartungsarbeiten müssen die Originalrechnungen mit Materialscheinen sorgfältig aufbewahrt
werden, da diese im Schadenfall als Nachweis für ordnungsgemäße Wartung vorgelegt werden müssen.
Wird ein Teil von einem Kunden zurückgegeben, welches keine Mängel vorweist und kein Fehler der MWO Mietwerkstatt Overath, vorliegt, wird eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 10 % des
Kaufpreises erhoben.
Die MWO Mietwerkstatt Overath, haftet nur für die Nichterfüllung eines Kaufvertrages, wenn dieser durch sein grob fahrlässiges Verhalten nicht realisiert werden konnte.
§ 5
Zahlungsbedingungen Alle Rechnungen der MWO Mietwerkstatt Overath, sind sofort ohne Abzug fällig. Kommt der Kunde 4 Wochen nach Rechnungsstellung mit der Bezahlung in Verzug, so fallen
dann Verzugszinsen von 4 % über dem Diskontsatz der Commerzbank an. Wird eine Anzahlung geleistet, ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug bzw. die Ersatzteile innerhalb von 4 Wochen ab
Kaufvertragsdatum vollständig zu bezahlen und abzuholen. Hält der Käufer diese Frist nicht ein, ist die MWO Mietwerkstatt Overath, berechtigt, das Fahrzeug bzw. die Ersatzteile anderweitig zu
verkaufen. In diesem Fall erhält der Käufer seine Anzahlung zurück unter Verrechnung von einem täglichen Standgeld bzw. Lagerkosten in Höhe von 5 € pro Tag.
§ 6
Nutzung der Mietwerkstatt
Für die Nutzung der Mietwerkstatt gelten folgende Bedingungen:
Der Vermieter stellt Werkzeug und Maschinen in betriebsfähigem Zustand zur Verfügung. Stellt der Kunde Mängel an den Mietgegenständen fest, sind diese sofort zu reklamieren.
Der Vermieter haftet nur für Sach- und Personenschäden des Kunden sowie Dritter, wenn diese durch Mängel, die bereits bei Übergabe am Mietgegenstand vorhanden waren, verursacht wurden.
Die Haftung bei selbst mitgebrachten Werkzeugen und Maschinen liegt beim Kunden.
Die vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen beim Einsatz der Mietgegenstände und der selbst mitgebrachten Werkzeuge sind unbedingt einzuhalten.
Der Einsatz selbst mitgebrachter Werkzeuge und Maschinen, die ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen (Schweißgeräte, Trenngeräte, umweltgefährdende Tätigkeiten usw.) sind dem Vermieter
anzuzeigen.
Der Einsatz aller Werkzeuge und Maschinen ist nur zum bestimmungsmäßigen Gebrauch zulässig.
Der Kunde hat die gemieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln, für Schäden, Zerstörung, Diebstahl und Verlust und die daraus resultierenden Folge- und Ausfallkosten haftet der Kunde in vollem
Umfang. Ebenso für Unfälle, die in seinem Verantwortungsbereich entstehen. Weitergabe der Mietgegenstände an Dritte ist nicht gestattet.
Werkzeuge und Maschinen dürfen nur an dem angemieteten Arbeitsplatz eingesetzt werden. Der Mietzins wird nach den gültigen Preislisten berechnet und ist in bar oder per EC- Cash zu bezahlen. Der
angemietete Arbeitsplatz und die benutzten Werkzeuge sind gesäubert zu hinterlassen. Die Entsorgung selbst mitgebrachter und ausgebauter Materialien liegt beim Kunden. Bei Nichtnutzung
reservierter Arbeitsplätze und Mietgegenstände ist der volle Mietpreis zu zahlen. Der Vermieter haftet nur für die Nichterfüllung eines Mietvertrages, wenn dieser durch sein grob fahrlässiges
Verhalten nicht realisiert werden konnte.
§ 7
Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz bzw. die Verkaufsstelle MWO Mietwerkstatt Overath. Als Gerichtsstand wird für beide Vertragspartner das für den Firmensitz zuständige
Gericht bestimmt.
§ 8
Falls eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein sollte, gelten anstelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
wird dadurch nicht berührt.
51491 Overath, 02.10.2011
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Bedingungen für die Vermietung von Hebebühnen, Werkzeug und Maschinen zur Reparatur von
Personenkraftwagen und Motorrädern
§1 Vertragsgegenstand
a. Der Vermieter stellt dem Mieter Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeug zur Reparatur von
Personenkraftwagen gegen Entgelt zur Verfügung.
b. Weiterhin stellt der Vermieter qualifiziertes Aufsichtspersonal, das in der sachkundigen Benutzung von
Werkzeug und Maschinen beratend tätig werden kann. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder Zulässigkeit der geplanten Reparatur.
§2 Vertragsabschluß, Vertragsdauer und Preise
a. Der Mietvertrag kommt zustande durch Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrages durch den Mieter. Auf
dem Mietvertrag wird der Mietumfang (Hebebühne, benötigte Werkzeuge, etc.) festgelegt, ebenso der Zeitpunkt des Beginnes des Mietverhältnisses.
b. Der Mietvertrag kann jederzeit vom Mieter um weitere Leistungen erweitert werden. Auch hier werden jeweils
die Ausgabezeiten notiert.
c. Es gelten ausschließlich die Preise, die in der Mietwerkstatt ausgehängt sind. Ausgegebene Preislisten dienen
nur als Richtlinie und werden durch die in der Mietwerkstatt aushängende, aktuelle Preisliste außer Kraft gesetzt.
d. Werden einzelne Mietgegenstände wieder zurückgegeben, so wird die Rücknahme auf dem Auftrag notiert.
e. Der Mietvertrag endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe aller angemieteten Mietgegenstände sowie Erteilung
der Rechnung über den Mietzins und eventuell vereinbarte Zusatzleistungen, bzw. Materialien (z.B. Motoröl) und
Ersatzteilen.
f. Im Falle von Verstößen des Mieters gegen die Obliegenheiten zu §4 ist der Vermieter zur Abmahnung
berechtigt, der Mieter zur unverzüglichen Beseitigung und Unterlassung des Pflichtenverstoßes. Für den Fall
grober Pflichtverletzungen ist der Vermieter zur außerordentlichen und sofortigen Beendigung des
Mietverhältnisses berechtigt, dies unabhängig vom konkreten Stand mieterseitig veranlasster Reparatur- oder
Instandsetzungsarbeiten.
g. Der Rechnungsbetrag ist bei Rechnungserteilung sofort und in bar fällig.
§3 Pflichten des Vermieters
a. Der Vermieter stellt die in der Preisliste aufgeführten Werkzeuge und Materialien gegen Entgelt zur Verfügung.
Weiteres Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht.
b. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand und den geltenden
Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, ebenso den Prüfungen nach den behördlichen und gesetzlichen
Vorgaben regelmäßig unterzogen werden.
§4 Pflichten des Mieters
a. Der Mieter hat mit den angemieteten Werkzeugen und Maschinen sorgfältig umzugehen.
b. Im Falle einer schuldhaften Beschädigung überlassener Mietgegenstände oder sonstiger Betriebseinrichtungen
des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Bedienung, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.
c. Der Mieter hat den Anweisungen des Aufsichtspersonals unbedingt Folge zu leisten.
d. Aushängenden Betriebsanweisungen sind unbedingt Folge zu leisten. Das ausgehändigte Info-Blatt mit
Sicherheitshinweisen ist zu beachten.
e. Der jeweilige Arbeitsplatz ist sauber zu halten und in gereinigtem Zustand zu übergeben.
f. Der Mieter darf an seinem Fahrzeug keine Umbauten vornehmen, die gegen die Straßenverkehrsordnung
verstoßen.
§5 Haftungsausschlüsse
a. Der Vermieter haftet nicht für die Arbeiten, die der Mieter an seinem Fahrzeug durchführt.
b. Eventuelle Beratungen durch das Aufsichtspersonal erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, gleichwohl
unverbindlich. Hat der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen auf einer nachgewiesenen schuldhaften Fehlberatung oder sonstigen in seinem Verantwortungsbereich begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im
Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.
c. Nimmt ein Mieter entgegen Punkt §4 Umbauten an seinem Fahrzeug vor, die gegen die
Straßenverkehrsordnung verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht werden.
d. Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr. Im Falle von Unfällen, bedingt durch
Verkehrssicherungspflichtverletzung des Vermieters bleibt die Haftung des Vermieters beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen.
Dies gilt nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters.
§6 Zahlung
a. Der Rechnungsbetrag für die Miete ist vor Verlassen der Werkstatt sofort in bar fällig.
b. Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist nur möglich, wenn die Gegenforderung
des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietverhältnis beruht.
c. Der Vermieter ist berechtigt, bei Mietbeginn eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.
§7 Erweitertes Pfandrecht
a. Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den
aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten gelangten Gegenständen zu.
b. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Mietverhältnissen geltend gemacht
werden. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und die Gegenstände im Eigentum des Mieters stehen.
§8 Geltung weiterer Allgemeiner Geschäftsbedingungen
a. Erwirbt der Mieter beim Vermieter Ersatzteile, Schmierstoffe o.ä., so gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden Allgemeinen Lieferbedingungen für Ersatz- und Austauschteile.
b. Gibt der Mieter dem Vermieter den Auftrag, eine Reparatur an dem Fahrzeug durchzuführen, so gelten hierfür
die im Betrieb des Vermieters aushängenden Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen,
Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge.
§9 Gerichtsstand
a. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten
einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Vermieters. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Termine werden ausschließlich telefonisch angenommen!