Allgemeine Geschäftsbedingungen
MWO Mietwerkstatt Overath GbR
§ 1
Die Lieferung, Leistung und Angebote der MWO Mietwerkstatt Overath, erfolgt ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
§ 2
Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei
allen Gebrauchtteilen um Teile aus Alt- oder Unfallfahrzeugen handelt, die einem gewissen Verschleiß unterworfen waren.
Angegebene Km-Laufleistung sind ca.-Angaben, die vom Tachostand abgelesen oder vom Verkäufer des Kfz angegeben wurden.
§ 3
Beide Vertragsteile sind an Angebote 2 Wochen ab Abgabe gebunden. Aufträge bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung der MWO Mietwerkstatt Overath, Geschäftsbereich. Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und Zusicherungen von Eigenschaften bedürfen der Schriftform.
§ 4 Sachmängelhaftung und Garantiebedingungen:
Die Sachmängelhaftung für gebrauchte Ersatzteile beträgt 1 Jahr und beginnt mit dem Datum der Übergabe der Gegenstände. Für neue Ersatzteile beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre ab Kauf. Ist
der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblich oder
selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Ersatzteilen unter Ausschluss jeglicher Sachmangelhaftung. Für den Fall der Sachmangelhaftung kann der Kunde
zunächst unter folgenden Voraussetzungen nur Ersatz oder Nachbesserung verlangen, wobei mehrfache Nachbesserungen zulässig sind:
Der Nachbesserungsanspruch muss schriftlich bei der MWO Mietwerkstatt Overath, angezeigt werden.
Das verkaufte Teil muss von einer anerkannten Fachwerkstatt fachgerecht und ordnungsgemäß eingebaut worden sein.
Bevor eine andere Werkstatt beauftragt wird, muss MWO Mietwerkstatt Overath, sofort Gelegenheit zur Besichtigung und Behebung des gerügten Mangels gegeben werden.
Ein Garantieanspruch erlischt:
bei Einsatz ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel, Überhitzung falscher Zünd- oder Glühkerzen, Filter
und anderer Verschleißteile, wenn der fachlich richtige Einbau der Baugruppe nicht mit der Einbaurechnung von
einem Kfz-Meisterbetrieb nachgewiesen werden kann, wenn beim Einbau des zu garantierenden Bauteils die Betriebsstoffe (Öl, Frostschutz usw.) sowie die Zahnriemen nebst Spannelementen nicht
erneuert worden sind, wenn Eingriffe am Km-Zahler vorgenommen wurden.
Wenn das Fahrzeug, in dem die Teile eingebaut wurden, einem anderen als dem vom Hersteller vorgesehenen Verwendungszweck genutzt wurde. (Sportzwecke, Überladung usw.)
Verletzt der Kunde eine dieser Obliegenheitspflichten, sind Sachmangelhaftungsansprüche gegenüber der MWO Mietwerkstatt Overath, ausgeschlossen. Nachbesserung ist dann ausgeschlossen, wenn das
Ersatzteil missbräuchlich benutzt oder überbeansprucht worden ist. Wenn Nachbesserungen der Ersatzteillieferungen nicht möglich sind bzw. fehlschlagen, kann der Kunde die Herabsetzung der
Vergütung verlangen oder eine Gutschrift. Schadenersatzansprüche erstrecken sich nur auf das gekaufte Ersatzteil und nicht auf dem Kunden entstandene Sach- und Folgeschäden. Der Käufer hat im
Falle eines Sachmangels die Kosten für Abschleppen, Leihauto, Gutachter, Ein- und Ausbau, Reisekosten, Übernachtungen, entgangenen Gewinn usw. selbst zu tragen.
Elektronische Gebrauchteile sind generell vom Umtausch ausgeschlossen.
Nicht unter die Garantie fallen: Alle Dichtungen, Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche, Rohrleitungen, Kabel, Kerzen, Zahnriemen, Schrauben und Stehbolzen, auch wenn diese
Bestandteil eines versicherten Teils bzw. Aggregates sind. Es werden keine Garantieleistungen erbracht, wenn der Schaden durch oder bei der Montage entstanden ist sowie durch äußere Einflüsse
(z.B. Unfall, unbefugter Gebrauch, Unwetter usw.)
Die Garantie gilt für die Bundesrepublik Deutschland und ist nicht auf andere übertragbar.
Sollte der gelieferte Artikel offensichtliche Material- oder Herstellungsfehler aufweisen, wozu auch Transportschäden zählen, so hat der Käufer dies unverzüglich bei der Transportperson und der
MWO Mietwerkstatt Overath, zu reklamieren. Die ordnungsgemäße Durchführung der Wartungsarbeiten an dem der Garantie unterliegenden Teil entsprechend den Garantiebedingungen ist für die Erhaltung
der Garantie Voraussetzung. Wenn die Garantiebedingungen keine weitergehenden Vorschriften enthalten, ist die Durchführung der vom Hersteller des gelieferten Teils vorgeschriebenen und
empfohlenen Wartungs- und Pflegearbeiten (siehe Wartungsheft des Herstellers) ausreichend. Von allen Wartungsarbeiten müssen die Originalrechnungen mit Materialscheinen sorgfältig aufbewahrt
werden, da diese im Schadenfall als Nachweis für ordnungsgemäße Wartung vorgelegt werden müssen.
Wird ein Teil von einem Kunden zurückgegeben, welches keine Mängel vorweist und kein Fehler der MWO Mietwerkstatt Overath, vorliegt, wird eine Wiedereinlagerungsgebühr in Höhe von 10 % des
Kaufpreises erhoben.
Die MWO Mietwerkstatt Overath, haftet
nur für die Nichterfüllung eines Kaufvertrages, wenn dieser durch sein grob fahrlässiges Verhalten nicht realisiert werden konnte.
§ 5 Zahlungsbedingungen:
Alle
Rechnungen der MWO Mietwerkstatt Overath, sind sofort ohne Abzug fällig. Kommt der Kunde 4 Wochen nach Rechnungsstellung mit der Bezahlung in Verzug, so fallen dann Verzugszinsen von 4 % über dem
Diskontsatz der Commerzbank an. Wird eine Anzahlung geleistet, ist der Käufer verpflichtet, das Fahrzeug bzw. die Ersatzteile innerhalb von 4 Wochen ab Kaufvertragsdatum vollständig zu bezahlen
und abzuholen. Hält der Käufer diese Frist nicht ein, ist die MWO Mietwerkstatt Overath, berechtigt, das Fahrzeug bzw. die Ersatzteile anderweitig zu verkaufen. In diesem Fall erhält der Käufer
seine Anzahlung zurück unter Verrechnung von einem täglichen Standgeld bzw. Lagerkosten in Höhe von 5 € pro Tag.
§ 6 Nutzung der Mietwerkstatt
Für die Nutzung der Mietwerkstatt gelten folgende Bedingungen:
Der Vermieter stellt Werkzeug und Maschinen in betriebsfähigem Zustand zur Verfügung. Stellt der Kunde Mängel an den Mietgegenständen fest, sind diese sofort zu reklamieren.
Der Vermieter haftet nur für Sach- und Personenschäden des Kunden sowie Dritter, wenn diese durch Mängel, die bereits bei Übergabe am Mietgegenstand vorhanden waren, verursacht wurden.
Die Haftung bei selbst mitgebrachten Werkzeugen und Maschinen liegt beim Kunden.
Die vorgeschriebenen Sicherheitsbestimmungen beim Einsatz der
Mietgegenstände und der selbst mitgebrachten Werkzeuge sind unbedingt einzuhalten.
Der Einsatz selbst mitgebrachter Werkzeuge und Maschinen, die ein erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen (Schweißgeräte, Trenngeräte, umweltgefährdende Tätigkeiten usw.) sind dem Vermieter
anzuzeigen.
Der Einsatz aller Werkzeuge und Maschinen ist nur zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zulässig.
Der Kunde hat die gemieteten Gegenstände pfleglich zu behandeln, für Schäden, Zerstörung, Diebstahl und Verlust und die daraus resultierenden Folge- und Ausfallkosten haftet der Kunde in vollem
Umfang. Ebenso für Unfälle, die in seinem Verantwortungsbereich entstehen. Weitergabe der Mietgegenstände an Dritte ist nicht gestattet.
Werkzeuge und Maschinen dürfen nur an dem angemieteten Arbeitsplatz eingesetzt werden. Der Mietzins wird nach den gültigen Preislisten berechnet und ist in bar oder per EC- Cash zu bezahlen. Der
angemietete Arbeitsplatz und die benutzten Werkzeuge sind gesäubert zu hinterlassen. Die Entsorgung selbst mitgebrachter und ausgebauter Materialien liegt beim Kunden. Bei Nichtnutzung
reservierter Arbeitsplätze und Mietgegenstände ist der volle Mietpreis zu zahlen. Der Vermieter haftet nur für die Nichterfüllung eines Mietvertrages, wenn dieser durch sein grob fahrlässiges
Verhalten nicht realisiert werden konnte.
§ 7
Erfüllungsort und Gerichtsstand Erfüllungsort ist der Sitz bzw.
die Verkaufsstelle MWO Mietwerkstatt Overath. Als Gerichtsstand wird für beide Vertragspartner das für den Firmensitz zuständige Gericht bestimmt.
§ 8
Falls eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein sollte, gelten anstelle der unwirksamen Bestimmung die gesetzlichen
Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.
51491 Overath, 02.10.2011
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Der Vermieter ist Inhaber einer KfZ-Mietwerkstatt, welche er zum Zwecke der eigenen Leistungserbringung, im Einzelnen diverser Reparatur von Kraftfahrzeugen sowie Fahrzeugteilen, betreibt. Neben der eigenen Nutzung stellt der Vermieter seine Räumlichkeiten für den Mieter, zum Zwecke einer handwerklichen Tätigkeit am eigenen Fahrzeug des Mieters, zur Verfügung. Im Rahmen der Vermietung der Räumlichkeiten werden dem Mieter ein Stellplatz/Hebebühne, sowie nach individueller Vereinbarung Werkzeuge/Maschinen und Zubehör zur Verfügung gestellt. Für die Vermietung des Stellplatzes/Hebebühne und der Werkzeuge/Maschinen zahlt der Mieter eine Vergütung, die sich nach der Mietzeitdauer und des Umfangs bemisst.
Mit Vertragsschluss ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Stellplatz/Hebebühne zum Zwecke der Eigenreparatur seines Fahrzeugs oder seiner Fahrzeugteile für den vereinbarten Zeitraum zur Verfügung zu stellen. Die vereinbarte Mietsache, nebst Werkzeug/Maschinen und Zubehör, soweit vereinbart, ist mit Abschluss des Vertrages sofort und im Rahmen des üblichen Gebrauchs, sauber und mangelfrei zur Verfügung zu stellen. Mangelfrei sind die Mietsachen, das Werkzeug/Maschinen oder das Zubehör dann, wenn es sich zur objektiv üblichen Verwendung eignet.
Die Übergabe der Mietsachen erfolgt in den Geschäftsräumen des Vermieters.
NUTZUNGSBEDINGUNGEN DER MIETWERKSTATT
Die Nutzung der Werkstatt erfolgt unter eigener Verantwortung des Mieters.
Die Benutzung der Werkstatt einschließlich des enthaltenen Inventars, Werkzeugs sowie aller Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffe erfolgt auf eigene Gefahr.
Den Anweisungen des Vermieters, sowie seiner Angestellten ist unbedingt Folge zu leisten. Zuwiderhandlungen, insbesondere solche gegen Sicherheitshinweise, haben einen Ausschluss aus der Werkstatt zufolge.
Falls sich der Mieter mit den zu verwendenden Werkzeugen, Gerätschaften, Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen nicht auskennt, ist er verpflichtet, sich an den Vermieter oder seine Angestellten zu wenden und so lange zu warten, bis er eingewiesen worden ist. Bei Unkenntnis muss der Mieter beim Inhaber oder seiner Angestellten nachfragen.
Die Nutzung der Hebebühnen darf nur nach vorheriger Einweisung erfolgen.
Sollte der Mieter zu Beginn seiner Anwesenheit Beschädigungen an Inventar, Werkzeug und Maschinen feststellen, so sind diese Mängel dem Vermieter oder dessen Angestellten umgehend zu melden.
Der Nutzer ist verpflichtet, sich an die gesetzlichen Brandschutz- und Sicherheitsbestimmungen zu halten sowie die gekennzeichneten Feuerlöscher im Brandfall auch tatsächlich zu benutzen. (Die geltenden UVV Vorschriften sind einzuhalten.)
Der Genuss von Alkohol und Drogen ist im Werkstattbereich streng verboten. Ebenfalls ist das Rauchen in den Geschäftsräumen der Werkstatt strengstens untersagt.
Auf ausreichende Sicherheitskleidung hat der Nutzer selbst zu achten. Schutzbrillen sind beim Vermieter oder seinen Angestellten erhältlich.
Die Beratung durch Angestellte oder den Inhaber der Werkstatt ist unverbindlich. Sie befreit den Nutzer nicht von einer eigenen Prüfung des Services oder der Produkte auf ihre Eignung für die vorgesehene Verwendung. Auch Muster oder Proben stellen nur unverbindliche Anschauungsunterlagen dar.
Die Entsorgung von Altteilen, Müll oder sonstigen Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen hat in die dafür vorgesehenen Behälter zu erfolgen. Bei Unkenntnis muss der Mieter beim Vermieter oder seinen Angestellten nachfragen.
Werden die zur Reparatur benötigten Ersatzteile vom Nutzer mitgebracht, so ist dieser verpflichtet, alle Umverpackungen wieder mitzunehmen.
Der Mieter hat seinen Arbeitsplatz in einem gesäuberten und aufgeräumten Zustand zu hinterlassen. Insbesondere sind alle benutzten Werkzeuge gründlich zu reinigen. Bei Nichteinhaltung wird eine Pauschale von 10,00 € bis 15,00 € fällig
PFLICHTEN DES MIETERS
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Veränderungen am Mietgegenstand vorzunehmen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, einem Dritten Rechte am Mietgegenstand einzuräumen. Insbesondere ist er nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten.
HAFTUNG DES MIETERS
Der Mieter haftet für alle von ihm verschuldeten Schäden an den Mietsachen. Dies gilt insbesondere, wenn Schäden an der Mietsache durch unsachgemäßen Gebrauch des Mieters eintreten. Darüber hinaus haftet der Mieter für Schäden, die durch das ihm zurechenbare Verhalten Dritter, entstanden sind.
Entstandene Schäden an Inventar, Werkzeugen, Roh-, Hilfs- oder Betriebsstoffen haftet der Nutzer in voller Höhe des Wiederbeschaffungswertes. Dies gilt auch für den Fall eines unsachgemäßen Gebrauchs der Mietsachen.
Werden durch den Mieter die Mietsachen, das Inventar oder Sachen, wie beispielsweise Fahrzeuge Dritter, beschädigt, haftet dieser, ggf. unter Hinzuziehung seiner Haftpflichtversicherung, ausschließlich. Dies gilt insbesondere beim Bewegen von Kraftfahrzeugen oder Gegenständen. Im Übrigen haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorschriften
HAFTUNG DES VERMIETERS
Der Vermieter haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von dem Vermieter, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Vermieter haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die dem Mieter durch unsachgemäße Verwendung der Mietsache entstehen. Dies gilt auch für Schäden des Mieters, die auf sein eigenes Verhalten oder ein ihm zurechenbares Verhalten Dritter zurückzuführen ist. Dies schließt insbesondere eine Haftung des Vermieters für fehlerhafte Reparaturen oder Arbeiten, bzw. für die Folgen fehlerhafter Reparaturen oder Arbeiten durch den Mieter aus.
Die Haftung des Vermieters für Schäden infolge unsachgemäßen Gebrauchs der Mietsachen sind ausgenommen. Der Vermieter übernimmt keine Haftung oder Garantie für Verschleißteile. Der Vermieter haftet nicht im Schadensfall durch Produkte, die Produkt- oder Konstruktionsfehlern unterliegen und verweist auf die Herstellerhaftung.
RÜCKGABE DER MIETSACHEN
Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand nach Ablauf der Mietzeit in demselben Zustand, wie er ihn übernommen hat, mit Ausnahme der normalen Abnutzung durch den Gebrauch zu übergeben. Erfolgt die Rückgabe nicht in ordnungsgemäßem Zustand, kann der Vermieter, die zur Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes erforderlichen Aufwendungen durch eigenes Personal vornehmen lassen und die Kosten dem Mieter in Rechnung stellen.
Ist dem Mieter die Rückgabe des Mietgegenstandes aus von ihm zu vertretenden Gründen bzw. aus technisch zwingenden Gründen unmöglich, so ist er dem Auftraggeber zu dem hieraus entstehenden Schaden zum Ersatz verpflichtet.
VERGÜTUNG
Die Mietzinszahlung ist in den Geschäftsräumen des Vermieters zu erbringen. Die Zahlung erfolgt sofort nach Leistungserbringung und kann in Bar oder EC erbracht werden. Die Zahlung mit Kreditkarten ist ausgeschlossen.
Im Falle der Nichtleistung des Mietzinses, steht dem Vermieter ein Vermieterpfandrecht an den vom Mieter eingebrachten Sachen zu, bis zur vollständigen Erbringung des vereinbarten Mietzinses.
Im Falle des Zahlungsverzuges steht es dem Vermieter frei gegen den Mieter Verzugszinsen zu erheben.
Der vereinbarte Mietzins umfasst lediglich die vertraglich vereinbarten Mietsachen. Eine darüberhinausgehende Verwendung der Mietsachen des Vermieters, werden vom Vermieter gesondert in Rechnung gestellt.
Eine über den Mietvertrag hinausgehende Verwendung der Mietsache ist anzunehmen, wenn der Mieter andere und/oder weitere als die vereinbarten Werkzeuge und/oder Zubehör des Vermieters gebraucht. Dies gilt auch für den Fall einer über den vereinbarten Mietzeitraum überschreitenden Nutzung der Mietsachen hinausgehende Nutzung des Mieters.
Der vereinbarte Mietzins ist unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Mieter zu erbringen. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mieter nachweislich infolge von Krankheit die Mietsache nicht nutzen konnte.
AUSSERVERTRAGLICHE LEISTUNGEN DES VERMIETERS
Der Vermieter bietet in seinen Geschäftsräumen, neben der Vermietung von Stellplätzen, Hebebühnen, Werkzeugen und Zubehör, auch weitere Leistungen und den Verkauf von Waren an.
Werden weitere Leistungen oder vergütungspflichtige Beratungen des Vermieters in Anspruch genommen, sind diese vom Mieter gesondert zu vergüten. Im Falle einer Beratungsleistung kann der Vermieter eine Vergütung erst dann verlangen, wenn er den Mieter zuvor gesondert auf die vergütungspflichtige Leistung hingewiesen hat.
Vom Vermieter angebotene Waren werden gegen Zahlung eines entsprechenden Kaufpreises übereignet.
Sämtliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der Werkstatt.
GERICHTSTAND
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Vermieters.
SALVATORISCHE KLAUSEL
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen erfolgt eine Auslegung nach dem Willen der Vertragsparteien, die dem mit der unwirksamen Bestimmung beabsichtigten Zweck am nächsten kommt. Ist der Wille der Vertragsparteien nicht erkennbar, erfolgt eine Auslegung nach den gültigen gesetzlichen Regelungen.
Der Mietvertrag kommt durch die Unterschrift des Mietvertrages, spätestens jedoch durch die Benutzung der Mietsache zustande.
Personenbezogene Daten werden nicht weitergegeben!
Der Mieter erhält eine Einweisung zur Benutzung der Hebebühnen und den gemieteten Werkzeugen und Maschinen.
Termine werden ausschließlich telefonisch angenommen!